Stellungnahme des DiPA: Gegen den Ausschluss junger Menschen aus sozialen Medien

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Stellungnahme des digitalpolitischen Ausschusses (DiPA): 

Gegen den Ausschluss junger Menschen aus sozialen Medien

Vor wenigen Tagen hat das australische Parlament ein Gesetz verabschiedet, das die Nutzung von sozialen Medien für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren pauschal verbietet.[1] Begründet wird dieser drastische Schritt mit den negativen Auswirkungen der Nutzung sozialer Medien auf die Gesundheit junger Menschen, etwa durch die unangemessenen, gefährlichen und schädlichen Inhalte oder das Suchtpotenzial vieler Plattformen. Erste Stimmen fragen bereits nach einer ähnlichen Regelung in Deutschland.

Als digitalpolitischer Ausschuss des BDKJ lehnen wir eine solches pauschales Verbot ab.[2] Junge Menschen haben ein Recht auf soziale Teilhabe und das bedeutet auch auf digitale Teilhabe.[3]

Wir erkennen zwar die Gefahren und negativen Aspekte zum Beispiel hinsichtlich suchterzeugender Designs sozialer Medien an, halten ein Verbot aber für die falsche Antwort. Gleichzeitig bieten sie für junge Menschen allerdings auch die Chance, sich mit Freund*innen unabhängig von ihrem Wohnort und finanziellen Mitteln für Mobilität zu vernetzen, Sichtweisen jenseits ihres engeren Freund*innenkreises kennen zu lernen oder sich lebensweltlich verortet für politische Anliegen zu engagieren. Anstatt die jungen Menschen von der digitalen Lebenswelt auszuschließen, sollten darum die Anbieter der Plattformen in die Pflicht genommen werden. Ihre Strukturen müssen konsequent vom Grundsatz „safety by design“ geprägt sein, sodass die Sicherheit der Nutzer*innen höchste Priorität bei ihrer Entwicklung und Gestaltung hat – auch von Kindern und Jugendlichen. Darüber hinaus müssen junge Menschen die Kompetenzen entwickeln können, die notwendig sind, um sich selbstbestimmt und mündig im digitalen Raum zu bewegen. Ein pauschaler Ausschluss von sozialen Medien macht diese Entwicklung jedoch umso schwerer.

 


[3] Das Recht auf digitale Teilhabe resultiert aus der völkerrechtlich verbindlichen UN-Kinderrechtskonvention. Dass dies auch für den digitalen Raum gilt, stellen die Allgemeinen Bemerbungen Nr. 25 Über die Rechte der Kinder im digitalen Umfeld (2021) klar, vgl. www.ohchr.org/en/documents/general-comments-and-recommendations/general-comment-no-25-2021-childrens-rights-relation.

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