Definition “Klimaneutralität”

Wir verstehen für den BDKJ-Bundesstelle e.V. den Beschluss der BDKJ-Hauptversammlung 2021 „Klimagerechtigkeit jetzt!“  bis 2030 klimaneutral zu sein als Erreichung von Treibhausgasneutralität. Dies bedeutet, die jährliche Summe der verursachten und kompensierten Treibhausgase ist Null. Dabei gilt im Prozess der Umsetzung, dass Emissionen erst dann kompensiert werden dürfen, wenn sie in keinem Fall vermieden werden können.  

Bei der Umsetzung der Ziele wird mit nachfolgender Priorität vorgegangen: 

  1. Emissionen vermeiden 
  2. Emissionen reduzieren 
  3. Emissionen kompensieren 

Bei der Wahl der Kompensationspartner*innen achten wir auf faire und ökologische Kriterien und haben globale Klimagerechtigkeit sowie Generationengerechtigkeit im Blick. 

In Auseinandersetzung mit der Thematik ist uns bewusst, dass der Prozess der Treibhausgasneutralität niemals abgeschlossen ist, sondern kontinuierliches Monitoring und Handeln sowie jährliche Bilanzierung benötigt.  
 

Hintergrund zur Definition: Laut Weltklimarat (IPCC) ist Klimaneutralität das Konzept eines Zustandes, in dem menschliche Aktivitäten keine (Netto-)Auswirkungen auf das Klimasystem haben. Klimaneutralität im eigentlichen Sinne ist praktisch nicht möglich, da Menschen immer im Austausch mit ihrer Umwelt leben. Denn neben Treibhausgasen spielen noch andere Faktoren bei der Erderwärmung eine Rolle, wie beispielsweise Verunreinigungen von Böden und Gewässern oder Rohstoffverbrauch. Um der Klimaneutralität möglichst nah zu kommen, soll eine vollständige Treibhausgasneutralität erreicht werden. Dabei spielen neben CO₂ auch andere Treibhausgase wie Methan oder Lachgas eine Rolle.